Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.07.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 20.Paragraph 20,
Der Vollstrecker hat auch ohne vorgängige Weisung der Abgabenbehörde mit der Durchführung der Vollstreckung innezuhalten, wenn ihm dargetan wird, daß nach Entstehung des Exekutionstitels die Abgabenschuld befriedigt, Stundung bewilligt oder von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden wurde.
Im RIS seit
31.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR40218057