Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mietrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52a
Inkrafttretensdatum
01.03.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MRG
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Pfandrechtliche Übergangsregelungen
§ 52a.Paragraph 52 a,
Ein vor dem 1. März 1994 zugunsten eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten an einer Liegenschaft begründetes Pfandrecht geht dem Vorzugspfandrecht nach § 42a im Rang vor, soweit der Darlehens- oder Kreditbetrag tatsächlich für Erhaltungsarbeiten verwendet wurde. Ein vor dem 1. März 1994 zugunsten eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten an einer Liegenschaft begründetes Pfandrecht geht dem Vorzugspfandrecht nach Paragraph 42 a, im Rang vor, soweit der Darlehens- oder Kreditbetrag tatsächlich für Erhaltungsarbeiten verwendet wurde.
Anmerkung
ÜR: Art. II II. Abschnitt,
BGBl. Nr. 800/1993
Schlagworte
Darlehensbetrag
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
10002531
Dokumentnummer
NOR12037231
Alte Dokumentnummer
N2199331800J