Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 510, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 510

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 816/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 510

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 510,
  1. Absatz eins,Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers für Justiz (Paragraph 507,) zunächst eine Hemmung des Vollzuges der Strafe anordnen.
  3. Absatz 3,Eine Hemmung des Vollzuges der Strafe hat der Bundesminister für Justiz dem Verurteilten, dem Gesuchsteller und dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Hemmung endet, sobald die Verständigung von der Begnadigung oder die Mitteilung, daß das Gnadengesuch erfolglos geblieben ist, bei dem Gericht einlangt, das in erster Instanz erkannt hat. Sie endet jedoch spätestens sechs Monate nach dem Einlangen der Mitteilung nach Absatz 3, bei Gericht, sofern der Bundespräsident nicht neuerlich eine Hemmung anordnet (Absatz 2,).
  5. Absatz 5,Nach Beendigung der Hemmung ist der Verurteilte, sofern eine Strafe zu vollziehen ist, aufzufordern, die Freiheitsstrafe anzutreten (Paragraph 3, Absatz 2, Strafvollzugsgesetz) oder die Geldstrafe zu zahlen (Paragraph 409, Absatz eins,).
  6. Absatz 6,Der Verurteilte kann auch vor Beendigung der Hemmung die Freiheitsstrafe antreten oder die Geldstrafe zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036504

Alte Dokumentnummer

N2199318195L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P510/NOR12036504