Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 506, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 506

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 506

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 506,
  1. Absatz eins,Soldaten sind bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige um ihren Standeskörper und Dienstgrad und, wenn sie als Beschuldigte vernommen werden, auch um den Tag zu befragen, an dem ihr Präsenz- oder Ausbildungsdienst begonnen hat.
  2. Absatz 2,Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in allen Schriftstücken, die ihm oder militärischen Stellen (Paragraph 503,) zuzustellen sind oder durch die seine Fahndung veranlasst werden soll, anzuführen.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093599

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P506/NOR40093599