Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 402, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 402

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 402

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 402,

Ist in einem Strafurteil auf den Verlust eines Rechtes erkannt worden oder ist in einem Gesetz vorgesehen, daß die Verurteilung einen solchen Verlust nach sich zieht oder nach sich ziehen kann, so hat das Strafgericht die rechtskräftige Verurteilung der in Betracht kommenden Stelle bekanntzumachen. Sofern dieser Stelle nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Urteilsausfertigung zugestellt werden muß, ist ihr eine solche Ausfertigung auf ihr Ersuchen zu übersenden.

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, Artikel römisch zwei, Ziffer 7,)

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030730

Alte Dokumentnummer

N2197524083S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P402/NOR12030730