Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 197b, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 197b

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 197b

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Verständigungen

Paragraph 197 b,
  1. Absatz eins,Vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall sind alle Personen zu verständigen, die im Fall der Führung eines Ermittlungsverfahrens nach diesem Gesetz von seiner Einstellung zu verständigen wären; die Paragraphen 51 bis 53 und Paragraph 68, gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,In der Verständigung ist anzuführen, aus welchem Grund von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde. Paragraph 194, Absatz 3, gilt sinngemäß. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Verfolgung einer Straftat (Paragraph 197 c,) berechtigt sind, über die Möglichkeit der Einbringung eines solchen Antrags und seine Voraussetzungen zu informieren.

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267219

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P197b/NOR40267219