Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 172
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
§ 172.Paragraph 172,
(1)Absatz eins,Wer die im § 171 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Wer die im Paragraph 171, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.Hat die Tat eine der im Paragraph 170, Absatz 2, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
Anmerkung
zu Abs. 1 vgl. auch Sicherheitskontrollgesetz 2013,
BGBl. I Nr. 42/2013, StrahlenschutzG,
BGBl. Nr. 227/1969, V
BGBl. Nr. 47/1972, und Atomhaftungsgesetz 1999,
BGBl. I Nr. 170/1999
Schlagworte
Atom, Uran, Plutonium
Im RIS seit
18.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173673