Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften
§ 98a.Paragraph 98 a,
In einer börsenotierten Gesellschaft sind die Vergütungspolitik und der Vergütungsbericht auch hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu erstellen; dabei sind die §§ 78a bis 78e sinngemäß anzuwenden. In einer börsenotierten Gesellschaft sind die Vergütungspolitik und der Vergütungsbericht auch hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu erstellen; dabei sind die Paragraphen 78 a bis 78 e sinngemäß anzuwenden.