Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 43, tagesaktuelle Fassung

Aktiengesetz § 43

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Verzicht und Vergleich

Paragraph 43,

Die Gesellschaft kann auf Ersatzansprüche gegen die Gründer, die neben diesen haftenden Personen und gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (Paragraphen 39 bis 41) erst nach fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch und nur dann verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zwanzig vom Hundert des Grundkapitals erreichen, widerspricht. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.

Anmerkung

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Schlagworte

Minderheitsrecht

Im RIS seit

09.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40119920

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P43/NOR40119920