Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 113, tagesaktuelle Fassung

Aktiengesetz § 113

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.

Text

Vertretung durch Bevollmächtigte

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt. Er kann diese Rechte mittels jeder von der Gesellschaft angebotenen Form der Teilnahme ausüben.
  2. Absatz 2,Eine börsenotierte Gesellschaft darf für Personen, die zu Vertretern bestellt werden können, weder besondere Anforderungen vorsehen noch ihre Anzahl beschränken.
  3. Absatz 3,In einer börsenotierten Gesellschaft darf die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.

Anmerkung

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109250

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P113/NOR40109250