(2)Absatz 2,Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der im Absatz eins, bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.