Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 99d, tagesaktuelle Fassung

Urheberrechtsgesetz § 99d

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99d

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

4b. Presseveröffentlichungen

Paragraph 99 d,
  1. Absatz eins,Presseveröffentlichungen werden nach Paragraph 76 f, geschützt, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Paragraph 98, Absatz 2, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,Andere Presseveröffentlichungen werden nach Paragraph 76 f, geschützt, wenn der Hersteller eine juristische Person ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden ist und
    1. Ziffer eins
      ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem dieser Staaten hat oder
    2. Ziffer 2
      ihren satzungsmäßigen Sitz in einem dieser Staaten hat und deren Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines dieser Staaten hat.

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40241430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P99d/NOR40241430