Im Inland erschienene und mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke.
§ 95.Paragraph 95,
Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen ferner alle nicht schon nach § 94 geschützten Werke, die im Inland erschienen sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die Bestandteile oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft sind. Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen ferner alle nicht schon nach Paragraph 94, geschützten Werke, die im Inland erschienen sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die Bestandteile oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft sind.