Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 76b
Inkrafttretensdatum
01.04.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
20/08 Urheberrecht
Text
4. Nachgelassene Werke
§ 76b.Paragraph 76 b,
Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht, dem stehen die Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung; die Frist ist nach § 64 zu berechnen. Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht, dem stehen die Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung; die Frist ist nach Paragraph 64, zu berechnen.
Anmerkung
1. Vgl. Art. 4 RL 93/98/EWG.
2. Zum Begriff der Veröffentlichung siehe § 8.
ÜR: Art. IX UrhG-Nov. 1996,
BGBl. Nr. 151/1996.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR12038423
Alte Dokumentnummer
N2199654218J