Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 48, tagesaktuelle Fassung

Urheberrechtsgesetz § 48

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 48,

Kleine Teile eines Sprachwerkes und Sprachwerke von geringem Umfang, die vertont worden sind, dürfen nach ihrem Erscheinen auch abgesondert von dem Werke der Tonkunst vervielfältigt und verbreitet werden:

  1. Ziffer eins
    zum Gebrauch der Zuhörer, die einer unmittelbaren persönlichen Wiedergabe der verbundenen Werke am Aufführungsorte beiwohnen, mit Andeutung dieser Bestimmung;
  2. Ziffer 2
    in Programmen, worin die Rundfunksendung der verbundenen Werke angekündigt wird;
  3. Ziffer 3
    in Aufschriften auf Schallträgern oder in Beilagen dazu; die Schallträger dürfen nicht mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, die darauf festgehaltenen Werke zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet, die Beilagen müssen als solche bezeichnet sein.

Anmerkung

1. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
2. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.

Schlagworte

Libretto

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024450

Alte Dokumentnummer

N2193612178R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P48/NOR12024450