Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 40d, tagesaktuelle Fassung

Urheberrechtsgesetz § 40d

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 93/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40d

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Freie Werknutzungen

Paragraph 40 d,
  1. Absatz eins,Paragraph 42, gilt für Computerprogramme nicht.
  2. Absatz 2,Computerprogramme dürfen vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen Bedürfnisse.
  3. Absatz 3,Die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte Person darf
    1. Ziffer eins
      Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist;
    2. Ziffer 2
      das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.
  4. Absatz 4,Auf die Rechte nach Absatz 2 und 3 kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinn des Absatz 2, nicht aus.

Schlagworte

Unverzichtbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12036607

Alte Dokumentnummer

N2199326086J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P40d/NOR12036607