Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 28, tagesaktuelle Fassung

Urheberrechtsgesetz § 28

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1953

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

14.10.1953

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Ist nichts anderes vereinbart, so kann ein Werknutzungsrecht mit dem Unternehmen, zu dem es gehört, oder mit einem solchen Zweige des Unternehmens auf einen anderen übertragen werden, ohne daß es der Einwilligung des Urhebers bedarf.
  2. Absatz 2,Ferner können, wenn der Werknutzungsberechtigte zur Ausübung seines Rechtes nicht verpflichtet ist und mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat, ohne dessen Einwilligung übertragen werden:
    1. Ziffer eins
      Werknutzungsrechte an Sprachwerken und Werken der im Paragraph 2,, Ziffer 3,, bezeichneten Art, die entweder auf Bestellung des Werknutzungsberechtigten nach seinem den Inhalt und die Art der Behandlung bezeichnenden Plane oder bloß als Hilfs- oder Nebenarbeit für ein fremdes Werk geschaffen werden;
    2. Ziffer 2
      Werknutzungsrechte an Werken der Lichtbildkunst (Lichtbildwerken) und des Kunstgewerbes, die auf Bestellung oder im Dienst eines gewerblichen Unternehmens für dieses geschaffen werden.

Schlagworte

unselbständige Werke

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024429

Alte Dokumentnummer

N2193612157R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P28/NOR12024429