Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 110, tagesaktuelle Fassung

Urheberrechtsgesetz § 110

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 110

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 110,
  1. Absatz eins,Die Vorschriften der Paragraphen 66 bis 72 gelten zugunsten der im Paragraph 66, Absatz eins, bezeichneten Personen auch dann, wenn der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat.
  2. Absatz 2,Ist der Vortrag oder die Aufführung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Einwilligung des nach Paragraph 66, Absatz eins,, Verwertungsberechtigten auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten worden, so ist mit dieser Einwilligung dem Hersteller des Bild- oder Schallträgers im Zweifel auch das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt worden, diesen auf die dem Verwertungsberechtigten nach Paragraph 66, vorbehaltene Art zu vervielfältigen und zu verbreiten. Auch enthält die Einwilligung in einem solchen Fall im Zweifel die Erteilung der Erlaubnis, die Bild- oder Schallträger mit dem Namen der vortragenden oder aufführenden Person zu bezeichnen.

Schlagworte

Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette,
Bildträger

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024519

Alte Dokumentnummer

N2193612459R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P110/NOR12024519