§ 107.Paragraph 107,
Der zu einem Werke der Tonkunst gehörige Text, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise (§ 25, Z 5, des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920) in Verbindung mit dem Werke der Tonkunst herausgegeben worden ist, darf in dieser Verbindung auch weiterhin auf die nach § 47, Absatz 1 und 3, zulässige Art benutzt werden. Dabei ist jedoch die Vorschrift des § 47, Absatz 2, anzuwenden. Der zu einem Werke der Tonkunst gehörige Text, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise (Paragraph 25,, Ziffer 5,, des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417 aus 1920,) in Verbindung mit dem Werke der Tonkunst herausgegeben worden ist, darf in dieser Verbindung auch weiterhin auf die nach Paragraph 47,, Absatz 1 und 3, zulässige Art benutzt werden. Dabei ist jedoch die Vorschrift des Paragraph 47,, Absatz 2, anzuwenden.