Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 94
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Forderungserwerb durch Abtretung
§ 94.Paragraph 94,
Insolvenzgläubigern, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderung durch rechtsgeschäftliche Abtretung erworben haben, gebührt kein Stimmrecht, es sei denn, dass sie die Forderung aufgrund eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen haben.
Schlagworte
Gläubigerversammlung
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40117942