Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 91a, tagesaktuelle Fassung

Insolvenzordnung § 91a

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91a

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Berichtstagsatzung

Paragraph 91 a,

Das Gericht hat eine Gläubigerversammlung, in der die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Sanierungsplan) getroffen werden soll, anzuberaumen, wenn das Unternehmen noch nicht geschlossen wurde. Diese Tagsatzung kann mit der allgemeinen Prüfungstagsatzung verbunden werden. Sie hat spätestens 90 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattzufinden. Sie kann auch den Zweck der ersten Gläubigerversammlung erfüllen, die in diesem Fall entfällt. Sie ist, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet wird, im Edikt, sonst gesondert, öffentlich bekanntzumachen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118478

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P91a/NOR40118478