(6)Absatz 6,§ 82 Abs. 1, § 82a Abs. 1, § 82c Z 3 und § 191 Abs. 1 sind anzuwenden, wenn der Entlohnungsantrag des Insolvenzverwalters nach dem 15. Juli 2017 gestellt wird.Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 82 a, Absatz eins,, Paragraph 82 c, Ziffer 3 und Paragraph 191, Absatz eins, sind anzuwenden, wenn der Entlohnungsantrag des Insolvenzverwalters nach dem 15. Juli 2017 gestellt wird.