(3)Absatz 3,Der Insolvenzverwalter hat sich durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der Behörde oder dem Gericht des Bestellungsstaates ausgestellte Bescheinigung auszuweisen, wobei eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden kann.