Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 221, tagesaktuelle Fassung

Insolvenzordnung § 221

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 221

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Drittes Hauptstück
Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren

Erster Abschnitt
Anzuwendendes Recht

Grundsatz

Paragraph 221,
  1. Absatz eins,Für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den Paragraphen 222 bis 235 nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.
  2. Absatz 2,Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:
    1. Ziffer eins
      bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;
    2. Ziffer 2
      welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
    3. Ziffer 3
      die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren;
    5. Ziffer 5
      wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt;
    6. Ziffer 6
      wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt;
      ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gemäß Paragraph 231,;
    7. Ziffer 7
      welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen im Insolvenzverfahren zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;
    8. Ziffer 8
      die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen im Insolvenzverfahren;
    9. Ziffer 9
      die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
    10. Ziffer 10
      die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Abschluss eines Sanierungsplans;
    11. Ziffer 11
      die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens;
    12. Ziffer 12
      wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat;
    13. Ziffer 13
      welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.

Anmerkung

EG/EU: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 98/2014

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194580

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P221/NOR40194580