(1)Absatz eins,Für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den §§ 222 bis 235 nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.Für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den Paragraphen 222 bis 235 nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.