Maßnahmen zur Sicherung der Zusicherung
§ 220i.Paragraph 220 i,
Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO ist das Gericht zuständig, das für die Eröffnung des Sekundärverfahrens zuständig wäre. Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 36, Absatz 9, EuInsVO ist das Gericht zuständig, das für die Eröffnung des Sekundärverfahrens zuständig wäre.