Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 220a, tagesaktuelle Fassung

Insolvenzordnung § 220a

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 220a

Inkrafttretensdatum

26.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Bekanntmachung und Registereintragung

Paragraph 220 a,
  1. Absatz eins,Auf Antrag des Verwalters oder des Schuldners in Eigenverwaltung hat das Handelsgericht Wien die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung des Verwalters öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wer als Verwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3, Absatz eins, oder Absatz 2, EuInsVO ergibt.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Verwalters oder des Schuldners in Eigenverwaltung ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Absatz eins, durch das zuständige Gericht im Grundbuch, im Firmenbuch oder in einem sonstigen öffentlichen Register einzutragen.
  3. Absatz 3,Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch die Verletzung seiner Pflichten nach Artikel 28 und 29 EuInsVO entstehen, verantwortlich.

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194028