Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 192b
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Aufhebung wegen dauerhaft fehlenden pfändbaren Bezugs
§ 192b.Paragraph 192 b,
Das Schuldenregulierungsverfahren ist nach § 123a oder § 139 erst aufzuheben, wenn der Schuldner seit mehr als fünf Jahren keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hatte und ein solcher nicht zu erwarten ist. Vor der Aufhebung sind der Schuldner und die Insolvenzgläubiger einzuvernehmen; der Schuldner ist überdies auf eine mögliche Beratung bei einer staatlich anerkannten Schuldenberatungsstelle hinzuweisen. Das Schuldenregulierungsverfahren ist nach Paragraph 123 a, oder Paragraph 139, erst aufzuheben, wenn der Schuldner seit mehr als fünf Jahren keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hatte und ein solcher nicht zu erwarten ist. Vor der Aufhebung sind der Schuldner und die Insolvenzgläubiger einzuvernehmen; der Schuldner ist überdies auf eine mögliche Beratung bei einer staatlich anerkannten Schuldenberatungsstelle hinzuweisen.
Im RIS seit
17.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40233198