Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 180b
Inkrafttretensdatum
26.06.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Sechster Teil
Konzern
Zusammenarbeit und Koordination
§ 180b.Paragraph 180 b,
Wenn Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind die Regelungen über die Zusammenarbeit und Kommunikation nach Art. 56 bis 60 EuInsVO sowie die Koordinierung nach Art. 61 bis 77 EuInsVO anzuwenden. Wenn Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind die Regelungen über die Zusammenarbeit und Kommunikation nach Artikel 56 bis 60 EuInsVO sowie die Koordinierung nach Artikel 61 bis 77 EuInsVO anzuwenden.
Im RIS seit
01.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40193998