Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 157f, tagesaktuelle Fassung

Insolvenzordnung § 157f

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 157f

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Einstellungsbeschluss

Paragraph 157 f,
  1. Absatz eins,Der Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 79, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Insolvenzgericht hat unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses nach Paragraph 157 e, Absatz 2, von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Insolvenzverfahren neuerlich zu eröffnen ist. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Eröffnungsbeschluss gemeinsam mit der Anmerkung des Eintritts der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses bekanntzumachen. Die Wirkungen der Überwachung enden, wenn das Insolvenzverfahren von Amts wegen eröffnet wird, mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzedikts folgt. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, so tritt der Schuldner mit der öffentlichen Bekanntmachung des Eintritts der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117989