Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 129, tagesaktuelle Fassung

Insolvenzordnung § 129

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Formlose Verteilung und Verteilungsentwurf

Paragraph 129,
  1. Absatz eins,In einfachen Fällen kann das Insolvenzgericht die vom Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschlagene Verteilung ohne vorhergehende Verständigung der Gläubiger genehmigen.
  2. Absatz 2,Trägt das Insolvenzgericht Bedenken, einer solchen Verteilung zuzustimmen, oder handelt es sich um schwierigere Verteilungen, insbesondere um Berücksichtigung von Insolvenzgläubigern, die nur mit dem Ausfalle ihrer Forderungen zu befriedigen sind, so hat der Insolvenzverwalter einen vom Gläubigerausschuß genehmigten Verteilungsentwurf vorzulegen.
  3. Absatz 3,Im Verteilungsentwurfe sind sämtliche Forderungen in ihrer Rangordnung, ferner das zur Verteilung verfügbare Vermögen und die Beträge anzuführen, die auf jede einzelne Forderung entfallen.

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236968

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P129/NOR40236968