Bundesrecht konsolidiert: Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht § 10, tagesaktuelle Fassung

Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht § 10

Kurztitel

Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 114/1912

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

27.07.1912

Außerkrafttretensdatum

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 10,

Die für das Baurecht neu zu eröffnende Grundbuchseinlage ist mit der auf die letzte Einlage der Katastralgemeinde folgenden Zahl zu bezeichnen.

Die Eigenschaft dieser Grundbuchseinlage ist im Gutsbestandblatte in der Mitte oben durch die Bezeichnung „Baurechtseinlage“ ersichtlich zu machen. Der Vordruck: Postzahl, Katastralzahl und Bezeichnung der Parzelle (Hausnummer, Kulturgattung) Anmerkung, Diese Vordrucke haben nunmehr einen anderen Wortlaut) ist mit roter Tinte zu durchstreichen und über die ganze Blattseite der ersten Abteilung des Gutsbestandblattes zu schreiben: „Baurecht für die Zeit bis ................. 19.. an der Grundbuchseinlage Zahl ...... der Katastralgemeinde ......, bestehend aus der Bauparzelle ...... Haus Nr. ... und der Parzelle ......“

In der zweiten Abteilung des Gutsbestandblattes ist die Eröffnung der neuen Einlage anzumerken.

Im Eigentumsblatte der Baurechtseinlage ist anstatt des Eigentümers der Bauberechtigte einzutragen. Die für andere Eintragungen in diesem sowie im Lastenblatte geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

Anmerkung

1. statt Bauparzelle jetzt Baufläche
2. statt Parzelle jetzt Grundstück

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10001733

Dokumentnummer

NOR12023200

Alte Dokumentnummer

N2191210091S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1912/114/P10/NOR12023200