Bundesrecht konsolidiert: Tiroler Grundbuchsanlegungsgesetz § 9, tagesaktuelle Fassung

Tiroler Grundbuchsanlegungsgesetz § 9

Kurztitel

Tiroler Grundbuchsanlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 9/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

24.03.1897

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 9,

Das Eigenthumsblatt hat die Eigenthumsrechte, sowie jene Beschränkungen anzugeben, welchen ein Eigenthümer für seine Person in Beziehung auf die freie Vermögensverwaltung unterworfen ist.

Außerdem sind die in das Lastenblatt einzutragenden, jeden Eigenthümer betreffenden Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Theil desselben in dem Eigenthumsblatte ersichtlich zu machen.

Bei Liegenschaften, deren Miteigenthumsantheile als Realrechte zu geschlossenen Höfen gehören, erfolgt die Eintragung des Eigenthums zu Gunsten der jeweiligen, nicht namentlich zu bezeichnenden Eigenthümer der betreffenden Höfe.

Bei Liegenschaften, die in die Kategorie des öffentlichen Gutes gehören, genügt es, auf dem Eigenthumsblatte die Qualität der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen.

Anmerkung

Die ersten zwei und der letzte Absatz sind zufolge § 71 AllgGAG, BGBl. Nr. 2/1930, gegenstandslos; der dritte Absatz ist nach § 69 Abs. 2 AllgGAG weiterhin anzuwenden.

Schlagworte

Miteigentumsanteil, Eigentum, Eigentümer, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Gesetzesnummer

10001706

Dokumentnummer

NOR12021459

Alte Dokumentnummer

N2189722662S