Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 904, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 904

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 90/1913

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 904

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 904,
  1. Absatz eins,Die Rückgriffsforderungen, die den Reedern untereinander nach Paragraph 736,, Absatz 2,, zustehen, verjähren in einem Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die den Rückgriff begründende Zahlung erfolgt ist. Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen der Bodmereigelder und der Beiträge zur großen Haverei haftenden Forderungen sowie die wegen dieser Gelder und Beiträge begründeten persönlichen Ansprüche.
  2. Absatz 2,Die Verjährung beginnt in Ansehung der Bodmereigelder mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ist, in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert sind.
  3. Absatz 3,Die auf den Gütern wegen der Bergungs- und Hilfskosten haftenden Forderungen sowie die wegen dieser Kosten begründeten persönlichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das Bergungs- oder Hilfeleistungswerk beendigt worden ist.

Schlagworte

Bergungskosten

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022441

Alte Dokumentnummer

N2189730100S