Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 901, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 901

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 90/1913

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 901

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Elfter Abschnitt.
Verjährung.

Paragraph 901,

Die im Paragraph 754,, Nr. 1 bis 9, aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:

  1. Ziffer eins
    für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirgs der Guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist;
  2. Ziffer 2
    für die Entschädigungsforderungen aus einem Zusammenstoße von Schiffen oder aus einem unter Paragraph 738, fallenden Ereignis sowie für die Forderungen auf Berge- oder Hilfslohn.

Schlagworte

Bergelohn

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022438

Alte Dokumentnummer

N2189730097S