Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 877, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 877

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 877

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 877,
  1. Absatz eins,Sind Güter auf der Reise infolge eines Unfalls verkauft worden, so besteht der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem nach Abzug der Fracht, der Zölle und Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlöse der Güter und deren Versicherungswerte.
  2. Absatz 2,Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe der Güter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften der Paragraphen 834 bis 838 bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022414

Alte Dokumentnummer

N2189730073S