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Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 827, tagesaktuelle Fassung
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D)
Unternehmensgesetzbuch § 827
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 826 am 18.10.2026
§ 828 am 18.10.2026
Alle Fassungen
§ 827 heute
§ 827 gültig ab 01.03.1939
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 827
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
§ 827.
Paragraph 827,
(1)
Absatz eins,
Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der bedungenen Zeit oder der versicherten Reise ununterbrochen fort. Der Versicherer trägt insbesondere die Gefahr auch während des Aufenthalts in einem Not- oder Zwischenhafen und im Falle der Versicherung für die Hinreise und Rückreise während des Aufenthalts des Schiffes in dem Bestimmungshafen der Hinreise.
(2)
Absatz 2,
Müssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird das Schiff zur Ausbesserung an das Land gebracht, so trägt der Versicherer die Gefahr auch für die Zeit, während welcher sich die Güter oder das Schiff am Lande befinden.
Schlagworte
Nothafen
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12022364
Alte Dokumentnummer
N2189730023S
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P827/NOR12022364