Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 752, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 752

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 752

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 752,
  1. Absatz eins,Der Schiffer darf die Güter vor der Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz noch teilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit persönlich verpflichtet wird, als dieser aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können.
  2. Absatz 2,Hat der Reeder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des Paragraph 512,, Absatz 2, 3,, zur Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022289

Alte Dokumentnummer

N2189729948S