Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 726, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 726

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 726

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 726,
  1. Absatz eins,Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags wird durch den Havereifall an sich nicht begründet.
  2. Absatz 2,Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu entrichten ist, für den letzteren bis zu dem Werte, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung haben, insoweit persönlich verpflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte geleistet werden können.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022263

Alte Dokumentnummer

N2189729922S