Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 723, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 723

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 723

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 723,
  1. Absatz eins,Zur großen Haverei tragen nicht bei:
    1. Ziffer eins
      die Kriegs- und Mundvorräte des Schiffes;
    2. Ziffer 2
      die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung;
    3. Ziffer 3
      das Reisegut der Reisenden.
  2. Absatz 2,Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der Paragraphen 711 bis 715 Vergütung gewährt: für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Schiffer gehörig bezeichnet worden sind (Paragraph 673,, Absatz 2,). Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werte oder dem Wertsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt.
  3. Absatz 3,Die im Paragraph 708, erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet sind.
  4. Absatz 4,Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig.

Schlagworte

Wertunterschied, Kapitän

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022260

Alte Dokumentnummer

N2189729919S