Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 719, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 719

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 719

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 719,

Bei der Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz:

  1. Ziffer eins
    für Güter, die unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sachverständige zu ermittelnde Preis (Paragraph 711,), welchen sie am Ende der Reise bei dem Beginn und am Orte der Löschung des Schiffes oder, wenn die Reise durch Verlust des Schiffes endet (Paragraph 714,), zur Zeit und am Orte der Bergung haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Kosten;
  2. Ziffer 2
    für Güter, die während der Reise verdorben sind oder eine zur großen Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch Sachverständige zu ermittelnde Verkaufswert (Paragraph 712,), welchen die Güter im beschädigten Zustande zu der in Nr. 1 erwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten Ort haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Kosten;
  3. Ziffer 3
    für Güter, die aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher dafür nach Paragraph 711, als große Haverei in Rechnung kommt;
  4. Ziffer 4
    für Güter, die eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, der nach Nr. 2 zu ermittelnde Wert, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, und der Wertsunterschied, welcher nach Paragraph 712, für die Beschädigung als große Haverei in Rechnung kommt.

Schlagworte

Wertunterschied

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022256

Alte Dokumentnummer

N2189729915S