Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 708, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 708

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 708

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Zu Z 1: zur Gesetzgebung ist nur der Bundesgesetzgeber zuständig (Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 9 B-VG)

Text

Paragraph 708,

In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände betreffen:

  1. Ziffer eins
    nicht unter Deck geladene Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der Küstenschiffahrt insofern keine Anwendung, als Deckladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (Paragraph 566,);
  2. Ziffer 2
    Güter, über die weder ein Konnossement ausgestellt ist noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft gibt;
  3. Ziffer 3
    Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere, die dem Schiffer nicht gehörig bezeichnet worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022245

Alte Dokumentnummer

N2189729904S