Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 673, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 673

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 673

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 673,
  1. Absatz eins,Auf das an Bord gebrachte Reisegut finden die Vorschriften der Paragraphen 561, 593, 617, Anwendung.
  2. Absatz 2,Ist das Reisegut von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Dritten übernommen, so gelten für den Fall seines Verlustes oder seiner Beschädigung die Paragraphen 606 bis 608, 610 bis 613, Für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere haftet der Verfrachter nur, wenn diese Art oder der Wert des Gutes bei der Übergabe dem Schiffer oder dem Dritten angegeben worden ist.
  3. Absatz 3,Auf sämtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden außerdem die Vorschriften der Paragraphen 563 bis 565, 619 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022210

Alte Dokumentnummer

N2189729869S