Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 670, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 670

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 670

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 670,
  1. Absatz eins,In allen Fällen, in denen nach den Paragraphen 668, 669, der Überfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet.
  2. Absatz 2,Ist jedoch die Auflösung erst nach dem Antritte der Reise erfolgt, so hat der Reisende das Überfahrtsgeld nach dem Verhältnisse der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen.
  3. Absatz 3,Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags ist die Vorschrift des Paragraph 631, maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022207

Alte Dokumentnummer

N2189729866S