Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 648, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 648

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 648

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 648,
  1. Absatz eins,Zur Empfangnahme der Güter legitimiert ist der, an den die Güter nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf den das Konnossement, wenn es an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.
  2. Absatz 2,Sind mehrere Ausfertigungen des Konnossements ausgestellt, so sind die Güter an den legitimierten Inhaber auch nur einer Ausfertigung auszuliefern.

Anmerkung

Zur Legitimationswirkung des Indossaments siehe §§ 364, 365.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022183

Alte Dokumentnummer

N2189729842S