Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 636a, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 636a

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 636a

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 636 a,

Eine Abweichung von dem Reiseweg, die der Schiffer zum Zwecke der Rettung von Leben oder Eigentum zur See oder sonst gerechtfertigterweise vornimmt, hat auf die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß, insbesondere haftet der Verfrachter nicht für den daraus entstehenden Schaden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022171

Alte Dokumentnummer

N2189729830S