Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 629, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 629

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 629

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 629,
  1. Absatz eins,Jeder Teil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein:
    1. Ziffer eins
      wenn vor dem Antritt der Reise
      das Schiff mit Embargo belegt oder für den Dienst des Reichs
      oder einer fremden Macht in Beschlag genommen,
      der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt,
      der Abladungs- oder Bestimmungshafen blockiert, die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter
      aus dem Abladungshafen oder ihre Einfuhr in den Bestimmungshafen verboten,
      durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff
      am Auslaufen oder die Reise oder die Versendung der nach dem Frachtvertrage zu liefernden Güter verhindert wird.
      In allen diesen Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoher Hand nur dann zum Rücktritte, wenn das eingetretene Hindernis nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist;
    2. Ziffer 2
      wenn vor dem Antritte der Reise ein Krieg ausbricht, infolgedessen das Schiff oder die nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter oder beide nicht mehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt würden.
  2. Absatz 2,Die Ausübung der im Paragraph 562, dem Befrachter erteilten Befugnis wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.

Schlagworte

Abladungshafen

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022163

Alte Dokumentnummer

N2189729822S