Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 623, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 623

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 623

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 623,
  1. Absatz eins,Der Verfrachter hat wegen der im Paragraph 614, erwähnten Forderungen ein Pfandrecht an den Gütern.
  2. Absatz 2,Das Pfandrecht besteht, solange die Güter zurückbehalten oder hinterlegt sind; es dauert auch nach der Ablieferung fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach der Beendigung der Ablieferung gerichtlich geltend gemacht wird und das Gut noch im Besitze des Empfängers ist.
  3. Absatz 3,Die nach Paragraph 366,, Absatz 3,, Paragraph 368, für das Pfandrecht des Frachtführers geltenden Vorschriften finden auch auf das Pfandrecht des Verfrachters Anwendung.
  4. Absatz 4,Die im Paragraph 1234,, Absatz eins,, des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den Paragraphen 1237, 1241, des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.

Anmerkung

1. Für den Besitz ist Besitzwille im Sinne des § 309 ABGB, JGS Nr. 946/1811, nicht erforderlich (Art. 5 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938).
2. Zum Pfandverkauf siehe Art. 8 Z 14 und 15 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938.
3. Die im Abs. 4 zitierte Bestimmung ist aus dem deutschen BGB, dRGBl. I S 195/1896.

Schlagworte

Gesetzliches Pfandrecht

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022157

Alte Dokumentnummer

N2189729816S