Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 593, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 593

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 593

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 593,

Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe von dem Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungsempfänger getragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022127

Alte Dokumentnummer

N2189729786S