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Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 567, tagesaktuelle Fassung
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D)
Unternehmensgesetzbuch § 567
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 566 am 22.10.2026
§ 568 am 22.10.2026
Alle Fassungen
§ 567 heute
§ 567 gültig ab 01.03.1939
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 567
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
§ 567.
Paragraph 567,
(1)
Absatz eins,
Bei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Schiffer, sobald er zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter anzuzeigen.
(2)
Absatz 2,
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Ladezeit.
(3)
Absatz 3,
Über die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Überliegezeit).
(4)
Absatz 4,
Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegenteil bedungen ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen hat der Befrachter dem Verfrachter für die Überliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) zu gewähren.
Schlagworte
Kapitän
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12022101
Alte Dokumentnummer
N2189729760S
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P567/NOR12022101