Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 564a, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 564a

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 564a

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 564 a,

Auch wer ohne Kenntnis des Schiffers Güter an Bord bringt, ist nach Paragraph 564, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schiffer ist befugt, solche Güter wieder ans Land zu setzen oder, wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nötigenfalls über Bord zu werfen. Hat der Schiffer die Güter an Bord behalten, so ist dafür die höchste, am Abladungsort zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht zu bezahlen.

Schlagworte

Kapitän

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022096

Alte Dokumentnummer

N2189729755S